Vernetzen Sie sich mit uns

Aviation Strategie für Europa

Die Kommission genehmigt belgische Hilfe in Höhe von 25 Mio. EUR zur Unterstützung des Bodenabfertigungsdienstleisters Aviapartner im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Koronavirus

SHARE:

Veröffentlicht

on

Wir verwenden Ihre Anmeldung, um Inhalte auf eine Weise bereitzustellen, der Sie zugestimmt haben, und um unser Verständnis von Ihnen zu verbessern. Sie können sich jederzeit abmelden.

Die Europäische Kommission hat eine belgische Einzelhilfemaßnahme in Höhe von 25 Mio. EUR zur Unterstützung von Aviapartner, einem Bodenabfertigungsdienstleister am nationalen Flughafen Brüssel (Zaventem), genehmigt. Die Maßnahme wurde im Rahmen der genehmigt Staatliche Beihilfen Temporärer Rahmen. Die Maßnahme sieht eine Beihilfe in Form eines Wandelanleihe vor. Ziel der Rekapitalisierungsmaßnahme ist es sicherzustellen, dass Aviapartner über ausreichende Liquidität verfügt, um seine Geschäftstätigkeit fortzusetzen. Aviapartner ist ein wesentlicher Betreiber des Brüsseler Nationalflughafens (Belgiens Hauptflughafen).

Ein Ausfall von Aviapartner würde die belgische Wirtschaft und Konnektivität erheblich stören. Die Kommission stellte fest, dass die von Belgien gemeldete Maßnahme den im vorläufigen Rahmen festgelegten Bedingungen entspricht. Insbesondere (i) wird die Maßnahme das zur Gewährleistung der Lebensfähigkeit von Aviapartner erforderliche Minimum nicht überschreiten und nicht über die Wiederherstellung seiner Kapitalposition vor dem Ausbruch des Coronavirus hinausgehen. (Ii) das System bietet eine angemessene Vergütung für den Staat; (iii) die Bedingungen der Maßnahmen veranlassen die Begünstigten und / oder ihre Eigentümer, die Unterstützung so früh wie möglich zurückzuzahlen; (v) Es sind Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden, um sicherzustellen, dass die Begünstigten nicht zu Unrecht von der Rekapitalisierungshilfe des Staates zum Nachteil eines fairen Wettbewerbs im Binnenmarkt profitieren, beispielsweise durch ein Erwerbsverbot, um eine aggressive kommerzielle Expansion zu vermeiden.

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Maßnahme gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im vorläufigen Rahmen festgelegten Bedingungen erforderlich, angemessen und verhältnismäßig ist, um eine schwerwiegende Störung der Wirtschaft eines Mitgliedstaats zu beheben. Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission die Maßnahme gemäß den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen. Weitere Informationen zum vorübergehenden Rahmen und zu anderen Maßnahmen der Kommission zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie finden Sie hier hier.

Die nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter der Nummer SA.57637 in die gemacht werden staatliche Beihilferegister auf die Kommission Wettbewerb Website, sobald Probleme mit der Vertraulichkeit gelöst wurden.

Teile diesen Artikel:

EU Reporter veröffentlicht Artikel aus einer Vielzahl externer Quellen, die ein breites Spektrum an Standpunkten zum Ausdruck bringen. Die in diesen Artikeln vertretenen Positionen sind nicht unbedingt die von EU Reporter.

Trending