Coronavirus
Die Kommission genehmigt ein slowenisches Programm in Höhe von 600 Mio. EUR zur Unterstützung von Unternehmen, die vom Ausbruch des # Coronavirus betroffen sind
Die Europäische Kommission hat ein slowenisches Programm in Höhe von 600 Mio. EUR zur Unterstützung der vom Ausbruch des Coronavirus betroffenen Unternehmen genehmigt. Das Programm wurde im Rahmen der staatlichen Beihilfe genehmigt Temporärer Rahmen von der Kommission am 19. März 2020 in der geänderten Fassung vom angenommen 3 April 2020 und 8. Mai 2020.
Im Rahmen des Programms, das Unternehmen aus verschiedenen Sektoren offen steht, werden direkte Zuschüsse, Zahlungsvorteile und Lohnzuschüsse gewährt. Ziel des Programms ist es, Unternehmen dabei zu helfen, den Liquiditätsengpässen aufgrund des Ausbruchs des Coronavirus entgegenzuwirken, ihre Aktivitäten fortzusetzen und Arbeitsplätze zu erhalten. Die Kommission stellte fest, dass das slowenische System den im vorläufigen Rahmen festgelegten Bedingungen entspricht.
Insbesondere in Bezug auf direkte Zuschüsse und Zahlungsvorteile wird die Beihilfe 100,000 EUR pro Unternehmen, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, 120,000 EUR pro Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, und 800,000 EUR pro Unternehmen, das in anderen Bereichen tätig ist, nicht überschreiten Sektoren gemäß dem vorübergehenden Rahmen. In Bezug auf Lohnsubventionen (i) wird die Beihilfe über einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach Antragstellung gewährt, (ii) die Subventionen betreffen Arbeitnehmer, die sonst entlassen worden wären, (iii) und dies ist der Fall unter der Bedingung, dass das begünstigte Personal mindestens für den gesamten Zeitraum, für den die Beihilfe gewährt wird, ununterbrochen beschäftigt ist.
Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Maßnahme gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im vorläufigen Rahmen festgelegten Bedingungen erforderlich, angemessen und verhältnismäßig ist, um eine schwerwiegende Störung der Wirtschaft eines Mitgliedstaats zu beheben. Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission die Maßnahme gemäß den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen. Weitere Informationen zum vorübergehenden Rahmen und zu anderen Maßnahmen der Kommission zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie finden Sie hier hier.
Die nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter der Nummer SA.57558 in die gemacht werden staatliche Beihilferegister auf die Kommission Wettbewerb Website, sobald Probleme mit der Vertraulichkeit gelöst wurden.
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