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#EUSanctions – Kommission nimmt Stellungnahme zur Klärung der Anwendung von Finanzsanktionen an

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Die Stellungnahme betrifft die verhängten Sanktionen Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates in Bezug auf Handlungen, die die territoriale Integrität, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Es wurde von den zuständigen nationalen Behörden der EU beantragt, die für die Umsetzung von EU-Sanktionen verantwortlich sind.

Eine Wirtschaft, die für Menschen funktioniert Valdis Dombrovskis, Executive Vice President (Abbildung), innerhalb der Kommission auch für Finanz- und Wirtschaftssanktionen der EU zuständig, erklärte: „Diese Stellungnahme wird dazu beitragen, dass die Mitgliedstaaten und ihre Akteure bei der Umsetzung von EU-Sanktionen einheitlich und wirksam vorgehen. Sie wird den Umfang der gegen sanktionierte Personen oder Unternehmen verhängten Vermögenseinfrierung klarstellen. Wir sind überzeugt, dass sie zu einer klareren und wirksameren Anwendung von Sanktionen in der gesamten EU beitragen wird.“

Ähnlich wie andere Sanktionsverordnungen sieht die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates das Einfrieren aller Vermögenswerte vor, die den aufgeführten natürlichen und juristischen Personen gehören oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, sowie ein Verbot, ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission klar, dass die Vermögenswerte eines Unternehmens, das von einer gelisteten Person kontrolliert wird, eingefroren werden müssen, auch wenn das Unternehmen als solches nicht gelistet ist. Allerdings kann das kontrollierte Unternehmen die Aufhebung des Einfrierens einiger oder aller seiner Vermögenswerte erwirken, wenn es den Nachweis erbringt, dass diese tatsächlich nicht von der aufgeführten Person kontrolliert werden.

Im Text wurde außerdem klargestellt, dass Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nicht an Unternehmen weitergegeben werden dürfen, die von gelisteten Personen kontrolliert werden, außer in bestimmten Fällen, die als Ausnahmeregelungen im Sanktionsregime vorgesehen sind. Darin wurde außerdem festgelegt, dass die Erbringung von Arbeitskräften oder Dienstleistungen für Unternehmen, die von gelisteten Personen kontrolliert werden, darauf hinauslaufen kann, den gelisteten Personen indirekt wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, sofern sie es diesen ermöglichen, letztendlich einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

Hintergrund

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EU-Sanktionen sind ein außenpolitisches Instrument und zielen darauf ab, universelle Werte wie die Wahrung des Friedens, die Stärkung der internationalen Sicherheit, die Festigung und Unterstützung der Demokratie, des Völkerrechts und der Menschenrechte zu wahren. Sie richten sich gegen diejenigen, deren Handeln diese Werte gefährdet, und zielen gleichzeitig darauf ab, negative Folgen für die Zivilbevölkerung zu vermeiden. Die EU hat rund 40 verschiedene Sanktionsregime derzeit vorhanden.

Die Einhaltung relevanter internationaler Verpflichtungen durch die EU und ihre Politik gezielter Maßnahmen bilden die Grundlage für ein System von Ausnahmen. Dazu kann die Bereitstellung humanitärer Hilfe und humanitärer Aktivitäten, einschließlich medizinischer Hilfe, gehören. Abhängig von den geplanten Transaktionen und den jeweils geltenden Beschränkungen müssen humanitäre Akteure möglicherweise eine vorherige Genehmigung einholen, um bestimmte Waren in sanktionierte Länder zu exportieren. Solche Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden in jedem Mitgliedsstaat erteilt.

Seit März 2014 hat die EU schrittweise restriktive Maßnahmen gegen Russland verhängt. Die Maßnahmen wurden als Reaktion auf die illegale Annexion der Krim und die gezielte Destabilisierung der Ukraine ergriffen.

Die EU verhängt verschiedene Arten restriktiver Maßnahmen:

  • Diplomatische Maßnahmen;
  • einzelne restriktive Maßnahmen (Vermögenssperre und Reisebeschränkungen);
  • Einschränkungen der Wirtschaftsbeziehungen mit der Krim und Sewastopol;
  • Wirtschaftssanktionen und;
  • Einschränkungen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit.

Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 legt restriktive Maßnahmen für Handlungen fest, die die territoriale Integrität, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Artikel 2 dieser Verordnung sieht vor, dass alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die natürlichen Personen oder mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß der Liste im Anhang dieser Verordnung gehören oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren werden. Es verbietet außerdem die direkte oder indirekte Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an oder zu Gunsten der im Anhang der Verordnung aufgeführten natürlichen Personen oder mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

In seiner Funktion als Hüterin der Verträge ist Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis für die Ausgestaltung und Durchsetzung der EU-Finanz- und Wirtschaftssanktionen in der gesamten Union verantwortlich. Dazu gehört auch die Veröffentlichung von Leitlinien und Stellungnahmen zur Gewährleistung einer einheitlichen Umsetzung.

Mehr Infos

Stellungnahme der Kommission

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