Coronavirus
Die Kommission genehmigt ein dänisches Programm in Höhe von 97 Mio. EUR, um Reiseveranstalter für Schäden zu entschädigen, die durch Stornierungen aufgrund des Ausbruchs des # Coronavirus verursacht wurden
Die Europäische Kommission hat gemäß den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen ein dänisches System in Höhe von ca. 97 Mio. EUR (725 Mio. DKK) genehmigt, um Reiseveranstalter für Schäden zu entschädigen, die durch die Stornierung von Pauschalreisen aufgrund der außergewöhnlichen Umstände aufgrund des Ausbruchs des Coronavirus und der darauf folgenden Reisebeschränkungen verursacht wurden von der dänischen Regierung. Im Rahmen des Systems haben Reiseveranstalter Anspruch auf Entschädigung für die Verluste, die durch die Erstattung von Verbrauchern im Falle einer Stornierung entstehen.
Die Entschädigung in Form von direkten Zuschüssen, die bis zu 100% der dokumentierten Verluste im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus abdecken, wird vom dänischen Reisegarantiefonds gewährt und erstreckt sich entsprechend dem Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 31. Mai 2020 in dem die dänische Regierung Reisebeschränkungen eingeführt hat.
Die Kommission stellte fest, dass die dänische Maßnahme dem Artikel entspricht 107 (2) (b) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der es der Kommission ermöglicht, von den Mitgliedstaaten gewährte staatliche Beihilfemaßnahmen zu genehmigen, um bestimmte Unternehmen oder bestimmte Sektoren für die Schäden zu entschädigen, die unmittelbar durch außergewöhnliche Ereignisse wie den Ausbruch des Coronavirus verursacht wurden.
Die Kommission stellte fest, dass die dänische Maßnahme Schäden kompensieren wird, die in direktem Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus stehen. Es wurde auch festgestellt, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist, da die vorgesehene Entschädigung nicht über das hinausgeht, was zur Beseitigung des Schadens erforderlich ist. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Regelung den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen entspricht.
Die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter der Fallnummer SA.57352 öffentlich zugänglich gemacht Bei Register auf die Kommission Wettbewerb Website, sobald Vertraulichkeitsprobleme gelöst wurden.
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