Coronavirus
Die Kommission genehmigt ein lettisches Programm in Höhe von 800,000 EUR zur Unterstützung von Reiseveranstaltern im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Koronavirus
Die Europäische Kommission hat ein lettisches Programm in Höhe von 800,000 EUR zur Unterstützung von Reiseveranstaltern genehmigt, das die Kosten für die Rückführung von Reisenden im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus trägt. Das Programm wurde im Rahmen der staatlichen Beihilfe genehmigt Temporärer Rahmen von der Kommission am 19. März 2020 in der geänderten Fassung vom angenommen 3 April 2020 und 8. Mai 2020.
Die öffentliche Unterstützung, die in Form von direkten Zuschüssen gewährt wird, soll die finanziellen Kosten decken, die diesen Betreibern für die Rückführung von Reisenden, die im Verlauf des Ausbruchs im Ausland Urlaub gemacht haben, nach Lettland entstehen. Die Hilfe wird über das lettische Verbraucherschutzzentrum geleitet. Ziel des Programms ist es, die Liquiditätsengpässe zu verringern, mit denen Reiseveranstalter aufgrund der Kosten für die Rückführung von Reisenden konfrontiert waren, und ihnen zu helfen, ihre Aktivitäten während und nach dem Ausbruch schrittweise wieder aufzunehmen.
Die Kommission stellte fest, dass die lettische Maßnahme den im vorläufigen Rahmen festgelegten Bedingungen entspricht. Insbesondere (i) wird die Unterstützung pro Unternehmen die im vorübergehenden Rahmen festgelegten Grenzen nicht überschreiten; und (ii) die Regelung läuft bis zum 31. Dezember 2020. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Maßnahme gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV erforderlich, angemessen und verhältnismäßig ist, um eine schwerwiegende Störung der Wirtschaft eines Mitgliedstaats zu beheben und die im vorläufigen Rahmen festgelegten Bedingungen.
Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission die Maßnahme gemäß den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen. Weitere Informationen zum vorübergehenden Rahmen und zu anderen Maßnahmen der Kommission zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie finden Sie hier hier. Die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter der Fallnummer SA.57423 in der staatliche Beihilferegister auf die Kommission Wettbewerb Website, sobald Probleme mit der Vertraulichkeit gelöst wurden.
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