Coronavirus
#Coronavirus - Kommission schlägt Verlängerung der Frist für Hauptversammlungen von „europäischen Unternehmen“ (SEs) und Genossenschaften (SCEs) vor

Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für eine vorübergehende und gezielte Ausnahme von den Regeln für „Europäische Unternehmen (SEs)" und das Europäische Genossenschaft (SCEs). Eine „Europäische Gesellschaft“ ist eine Art Aktiengesellschaft, deren Status es ermöglicht, ihre Geschäfte in verschiedenen europäischen Ländern nach einem einzigen Regelwerk zu betreiben.
Aufgrund der in der EU geltenden Ausgangsbeschränkungen und sozialen Distanzierungsmaßnahmen ist es für SEs und SCEs jedoch schwierig, ihre Hauptversammlungen innerhalb von sechs Monaten nach Ende ihres Geschäftsjahres abzuhalten, wie dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Die vorübergehende Ausnahme von den EU-Vorschriften zur Hauptversammlung ermöglicht es SEs und SCEs, ihre Hauptversammlungen innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres, spätestens jedoch am 31. Dezember 2020, abzuhalten.
Justizkommissar Didier Reynders (Abbildung) und Binnenmarktkommissar Thierry Breton sagten: „Wir sind uns der Herausforderungen und des Drucks, dem Unternehmen in der gesamten EU aufgrund der Coronavirus-Pandemie ausgesetzt sind, voll und ganz bewusst.“ Außergewöhnliche Zeiten erfordern außergewöhnliche Taten. Die Mitgliedstaaten haben den nationalen Unternehmen eine vorübergehende Verlängerung der Fristen für die Organisation ihrer Hauptversammlungen gewährt. Wir müssen bedenken, dass europäische Unternehmen und europäische Genossenschaften mit ähnlichen organisatorischen Schwierigkeiten konfrontiert sind. Aus diesem Grund hat die Kommission eine vorübergehende Ausnahmeregelung vorgeschlagen, um ihnen zu helfen, ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen und diese akute Krise zu überstehen.“
Die Durchführung von Hauptversammlungen ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass gesetzlich vorgeschriebene oder wirtschaftlich notwendige Entscheidungen für das Unternehmen bzw. die Genossenschaft, Aktionäre, Mitglieder und Dritte rechtzeitig getroffen werden. Angesichts der Dringlichkeit, dies Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates Um in Kraft zu treten und Rechtssicherheit hinsichtlich der Erfüllung der Pflichten der SEs und SCEs zu schaffen, muss der Rat diese Verordnung nach Zustimmung des Europäischen Parlaments rasch annehmen. Weitere Informationen zu allen weiteren Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise finden Sie auf der Seite der Kommission zur EU Coronavirus-Antwort.
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