Die nach der Finanzkrise eingeführten Vorschriften haben dafür gesorgt, dass die Banken in der EU nun widerstandsfähiger und besser auf wirtschaftliche Schocks vorbereitet sind. Die heutige Mitteilung erinnert daran, dass die EU-Vorschriften es Banken und ihren Aufsichtsbehörden ermöglichen, in Wirtschaftskrisen flexibel, aber verantwortungsvoll zu handeln, um Bürger und Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, zu unterstützen. Die heutige Verordnung führt zudem einige gezielte Änderungen ein, um die Kreditvergabekapazität der Kreditinstitute zu maximieren und Verluste im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie zu absorbieren, während gleichzeitig ihre anhaltende Widerstandsfähigkeit gewährleistet bleibt.
Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen, Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis, sagte: „Wir unterstützen Haushalte und Unternehmen nach Kräften bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie. Der Bankensektor kann hier viel leisten. Wir nutzen die Flexibilität der EU-Bankenvorschriften voll aus und schlagen gezielte Gesetzesänderungen vor, damit Banken die Liquidität offen halten können, damit Haushalte und Unternehmen die benötigten Finanzierungen erhalten. Ich werde in Kürze auch Rundtischgespräche einleiten, an denen Verbraucher- und Unternehmensverbände mit dem Finanzsektor zusammenkommen, um die dringendsten Bedürfnisse unserer Bürger und Unternehmen zu erfüllen.“
Die Kommission wird gemeinsam mit dem europäischen Finanzsektor prüfen, wie dieser bewährte Verfahren entwickeln kann, die Bürger und Unternehmen weiter unterstützen. Die Reaktion der EU auf diese Krise muss koordiniert erfolgen, um eine nationale Fragmentierung zu vermeiden und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.
Gezielte Änderungen der Bankenregeln
Die Kommission hat heute einige gezielte, kurzfristige Änderungen der EU-Bankenaufsichtsvorschriften (der Eigenkapitalverordnung) vorgeschlagen, um die Kreditvergabefähigkeit der Banken zu maximieren und Corona-bedingte Verluste abzufedern. Die Kommission schlägt außergewöhnliche, vorübergehende Maßnahmen vor, um die unmittelbaren Auswirkungen der Coronavirus-bedingten Entwicklungen abzufedern. Dazu sollen der Zeitplan für die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards auf das Eigenkapital der Banken angepasst, während der Krise gewährte öffentliche Garantien günstiger behandelt, der Geltungsbeginn des Verschuldungsquotenpuffers verschoben und die Art und Weise geändert werden, wie bestimmte Engagements von der Berechnung der Verschuldungsquote ausgenommen werden. Die Kommission schlägt außerdem vor, den Geltungsbeginn mehrerer vereinbarter Maßnahmen vorzuverlegen, die Banken Anreize bieten, Mitarbeiter, KMU und Infrastrukturprojekte zu finanzieren.
Interpretative Kommunikation
Die Mitteilung bestätigt die jüngsten Aussagen zur Nutzung flexibler Rechnungslegungs- und Aufsichtsvorschriften, beispielsweise des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und der Europäischen Zentralbank. Die Kommission ermutigt Banken und Aufsichtsbehörden, die Flexibilität der EU-Rechnungslegungs- und Aufsichtsrahmen zu nutzen. Beispielsweise bestätigt und begrüßt die Mitteilung die in den EU-Vorschriften vorgesehene Flexibilität bei öffentlichen und privaten Moratorien für Kreditrückzahlungen (EBA-Leitlinien vom 2. April). Die Mitteilung hebt auch Bereiche hervor, in denen Banken zu verantwortungsvollem Handeln aufgefordert werden, beispielsweise indem sie auf Dividendenausschüttungen an Aktionäre verzichten oder bei der Zahlung variabler Vergütungen einen konservativen Ansatz verfolgen. Die Mitteilung der Kommission erinnert auch daran, wie Banken Unternehmen und Bürger durch digitale Dienste, einschließlich kontaktloser und digitaler Zahlungen, unterstützen können.
Werbung
Mehr Infos
Auslegungsmitteilung der Kommission zur Anwendung des Rechnungslegungs- und Aufsichtsrahmens zur Erleichterung der EU-Bankkreditvergabe (Unterstützung von Unternehmen und Haushalten inmitten von COVID-19)
Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Text von Bedeutung für den EWR
Fragen und Antworten: Reaktion auf das Coronavirus: Bankenpaket zur Erleichterung der Bankkreditvergabe – Unterstützung von Haushalten und Unternehmen in der EU