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Kommission stellt klar, die EU-Vorschriften für den öffentlichen Personenverkehr auf Schiene und Straße

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Passagier-Boarding-Nord-Rail-ServiceDie Europäische Kommission hat heute (21 März) Leitlinien zu EU-Vorschriften für den öffentlichen Personenverkehr auf Schiene und Straße herausgegeben. Die Vorschriften legen fest, wie Behörden in ganz Europa öffentliche Verkehrsdienste auf Schiene, U-Bahn, Straßenbahn oder Bus anbieten können, wie diese Aufträge vergeben werden und wie gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu kompensieren sind. Durch die Bereitstellung von Leitlinien zu den wichtigsten Bestimmungen der Vorschriften erhöht die Kommission jetzt die Rechtssicherheit für alle Akteure im öffentlichen Verkehr.

Der für Mobilität und Verkehr zuständige Vizepräsident der Kommission, Siim Kallas, sagte: "Der öffentliche Verkehrssektor braucht klare Regeln, um wettbewerbsfähig zu sein und uns allen moderne Mobilitätslösungen zu bieten. Wir haben sehr genau zugehört, wo Klarstellungen erforderlich sind. Diese neuen Richtlinien sehen dies vor diese Klarheit und wird die Rechtssicherheit für alle Akteure des öffentlichen Verkehrs in der EU erhöhen. "

Die Regeln (Verordnung (EG) Kein 1370 / 2007) haben eine große Bedeutung für die Organisation und Finanzierung öffentlicher Verkehrsdienste in der gesamten EU. Eine kohärente und korrekte Anwendung ist der Schlüssel zum Erfolg des Binnenmarktes, der kostengünstige und qualitativ hochwertige öffentliche Verkehrsdienste anbieten kann. Ein gut funktionierender öffentlicher Verkehrssektor trägt auch dazu bei, Staus und die Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt zu verringern. Schließlich werden sich effiziente öffentliche Verkehrsdienste positiv auf die Wirtschaft auswirken: Der öffentliche Verkehr macht etwa 1% des BIP und 1% der Gesamtbeschäftigung in der Europäischen Union aus.

Abweichende Auslegungen dieser Verordnung behindern die Schaffung eines Binnenmarktes für den öffentlichen Verkehr und führen zu unerwünschten Marktverzerrungen. Bei einer externen Bewertung der Umsetzung der Verordnung wurde empfohlen, dass die Kommission Auslegungsleitlinien zu bestimmten Bestimmungen der Verordnung herausgibt. Vertreter europäischer Verbände und der Mitgliedstaaten bestätigten die Notwendigkeit von Leitlinien für die Auslegung dieses komplexen Gesetzes.

Für die Organisation des öffentlichen Verkehrs zuständige Behörden und Verkehrsbetriebe werden von den Leitlinien der Europäischen Kommission Gebrauch machen. Die zuständigen Behörden werden mehr Rechtssicherheit haben, wenn sie die EU-Vorschriften für die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen und für Regelungen zum Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen anwenden. Auch die Betreiber öffentlicher Verkehrsmittel werden von mehr Rechtsklarheit profitieren, da sie auf diese Weise ihre Geschäfte auf europäischer Ebene besser organisieren können.

Die Mitgliedstaaten und die europäischen Verkehrsverbände waren in vollem Umfang an der Ausarbeitung der Auslegungsrichtlinien beteiligt.

Die heute verabschiedeten Leitlinien bieten Klarheit unter anderem in Bezug auf:

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  • Die Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen;
  • die Laufzeit von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen;
  • den sozialen Schutz der Arbeitnehmer;
  • Wettbewerbsbedingungen und Bedingungen für die direkte Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge;
  • die Regeln für den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen;
  • Transparenzregeln und
  • Übergangsregelungen.

Die Leitlinien verursachen für die Beteiligten keine Kosten, da sie keine neuen Verpflichtungen begründen bzw. begründen können. Sie ändern nicht die bestehenden Regeln, sondern zielen darauf ab, die Umsetzung der Verordnung 1370 / 2007 zu erleichtern.

Mehr Infos

Siehe auch das Memo Q & A: Memo / 14 / 204

Interpretationsrichtlinien

Verordnung (EG) 1370 / 2007
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EU Reporter veröffentlicht Artikel aus einer Vielzahl externer Quellen, die ein breites Spektrum an Standpunkten zum Ausdruck bringen. Die in diesen Artikeln vertretenen Positionen sind nicht unbedingt die von EU Reporter.

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