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Staatliche Beihilfen: Kommission Konsultation zu einer Mitteilung über Begriff der Beihilfe
Die Europäische Kommission bittet um Kommentare zu einem Bekanntmachungsentwurf, der praktische Leitlinien für die Ermittlung staatlicher Beihilfemaßnahmen liefern soll, die der Kommission vor ihrer Umsetzung gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission zur Genehmigung gemeldet werden müssen Union (AEUV). Angesichts der Eingaben beabsichtigt die Kommission, die endgültige Leitlinienmitteilung im zweiten Quartal 2014 zu verabschieden.
Ob eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt oder nicht, ist sowohl für die Verwaltungen und Richter der Mitgliedstaaten als auch für die Wirtschaft von entscheidender Bedeutung, da sie darüber entscheidet, ob eine Maßnahme vor ihrer Umsetzung der Genehmigung der Kommission bedarf.
Als Antwort auf häufige Anfragen von Interessenträgern hat die Kommission einen Entwurf einer Leitlinienmitteilung zusammengestellt, in der die verschiedenen Elemente erläutert und veranschaulicht werden, die eine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Beihilfekontrolle ausmachen:
- Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit (Begriff „Unternehmen“);
- die Zurechenbarkeit der Maßnahme an den Staat;
- Finanzierung aus staatlichen Mitteln;
- das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils für den Begünstigten;
- Selektivität und;
- Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb.
Beispielsweise soll das Papier den Beteiligten dabei helfen, festzustellen, ob der Verkauf eines öffentlichen Vermögenswerts, eine Kapitalzuführung in ein Unternehmen oder bestimmte steuerliche Maßnahmen staatliche Beihilfen mit sich bringen, die die Kommission vor der Umsetzung der Maßnahmen prüfen muss, um zu überprüfen, ob die Maßnahmen umgesetzt werden können Die Maßnahme führt nicht zu einer übermäßigen Verzerrung des Wettbewerbs im Binnenmarkt.
Die Bekanntmachung wurde auf pragmatische Weise verfasst, um den nationalen Regierungen und Gerichten sowie anderen interessierten Parteien nützliche Antworten zu geben, anstatt theoretische Fragen zu diskutieren.
Kommentare können bis zum 14. März 2014 eingereicht werden.
Der Text des Bekanntmachungsentwurfs lautet finden Sie hier.
Hintergrund
Die Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe ist Teil des im Mai 2012 gestarteten Programms zur Modernisierung der staatlichen Beihilfen (SAM) der Kommission (siehe IP / 12 / 458). Eine modernisierte Durchsetzung staatlicher Beihilfen wird zu einem nachhaltigen, intelligenten und integrativen Wachstum beitragen, die Durchsetzungsmaßnahmen der Kommission auf die Fälle mit den größten Auswirkungen auf den Binnenmarkt konzentrieren und bestehende Vorschriften rationalisieren und verbessern, um eine schnellere und fundiertere Entscheidungsfindung zu ermöglichen.
Bei der Bereitstellung von Leitlinien zum Begriff der staatlichen Beihilfe unterliegt die Kommission rechtlichen Beschränkungen. Der Begriff der staatlichen Beihilfe ist nämlich ein im AEUV definierter objektiver Rechtsbegriff, der nur durch den Gerichtshof der Europäischen Union rechtsverbindlich ausgelegt werden kann. Die Rolle der Kommission beschränkt sich daher auf die Klärung, wie sie die AEUV-Bestimmungen im Einklang mit der Rechtsprechung der EU-Gerichte versteht und anwendet, unbeschadet der Auslegung dieser Bestimmungen durch den Gerichtshof. Insofern stellt die Bekanntmachung – zumindest teilweise – einen Wegweiser durch die umfangreiche EU-Rechtsprechung und Entscheidungspraxis im Bereich des Beihilfenrechts dar. Für die Aspekte des Beihilfebegriffs, zu denen es keine oder nur begrenzte Praxis gibt, hat die Kommission ihre Leitlinien auf das beschränkt, was sich aus ihrer Auslegung der bestehenden Rechtsprechung ableiten lässt.
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