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EU-Abfallrecht

Frist für Anträge auf EU-Abfallimporte durch Nicht-OECD-Länder rückt näher

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Das formelle Bewerbungsverfahren endet am 21. Februar 2025. Im Einklang mit dem Europäischer Green Deal und der zweiter EU-Aktionsplan zur Kreislaufwirtschaft, der neue Abfallverbringungsverordnung legt eine neue Regelung für die Verbringung von Abfällen innerhalb der EU sowie für die Ein- und Ausfuhr von Abfällen in die bzw. aus der EU fest.

Ziel ist es, dafür zu sorgen, dass die EU ihre Abfallprobleme nicht in Drittstaaten exportiert, sondern zu einer umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung beiträgt und den illegalen Handel mit Abfällen besser bekämpft. 

Die Verordnung führt auch strengere Vorschriften für den Abfallexport in Nicht-OECD-Länder ein, darunter ein vollständiges Verbot des Exports von Kunststoffabfällen aus 21 November 2026.

Für andere Arten von nicht gefährlichen Abfällen müssen Nicht-OECD-Länder einen formellen Antrag bei der Europäischen Kommission einreichen, um solche Abfälle weiterhin aus der EU importieren zu können. bis 21. Februar 2025.  

In diesem Antrag müssen Nicht-OECD-Länder nachweisen, dass sie in der Lage sind, die Abfälle, die sie aus der EU einführen möchten, umweltgerecht und unter Bedingungen zu entsorgen, die denen in der EU gleichwertig sind. Dazu gehört die Bereitstellung detaillierter Informationen und Unterlagen, wie in Anhang VIII der Verordnung.  

Eine Liste der Nicht-OECD-Länder, die weiterhin für die Einfuhr von EU-Abfällen infrage kommen, wird auf Grundlage der eingegangenen Anträge erstellt, bevor 21 Februar 2025. Spätere Anfragen werden nicht ignoriert, sondern für die Aktualisierung dieser Liste berücksichtigt, nachdem 21 November 2026.

Die Liste wird mindestens alle zwei Jahre aktualisiert. Der Export von Abfällen in Nicht-OECD-Länder, die nicht in der Liste aufgeführt sind, wird verboten sein. 21. Mai 2027. Pro Land muss ein Antrag für alle vorgesehenen Abfallarten von der jeweils zuständigen nationalen Behörde eingereicht werden, die das Land benannt hat.  

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Anfragen können über das 'Aufnahmeantrag'-Formular ausfüllen und detaillierte Belege zur Untermauerung der Ansprüche des Landes enthalten, strukturiert gemäß den Hinweisen auf dem Formular. Der Antrag und alle damit verbundenen Unterlagen oder sonstigen Mitteilungen müssen in englischer Sprache oder mit einer englischen Übersetzung eingereicht werden. Er muss elektronisch an die folgende E-Mail-Adresse gesendet werden: [E-Mail geschützt] .

Oder per Einschreiben an die folgende Adresse:-

Europäische Kommission 
GD Umwelt – Referat B3 
Avenue d'Auderghem 19 
1040 Brüssel 
Belgien 

Anschließend wird die Europäische Kommission den Antrag prüfen und eine Liste der Behörden außerhalb der OECD erstellen, die zum Import bestimmter Abfallströme aus der EU berechtigt sind. Im Rahmen des Bewertungsprozesses kann sich die Kommission an die antragstellenden Länder wenden, um Klarstellungen einzuholen oder die Vervollständigung der bereitgestellten Informationen zu fordern. 

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EU Reporter veröffentlicht Artikel aus einer Vielzahl externer Quellen, die ein breites Spektrum an Standpunkten zum Ausdruck bringen. Die in diesen Artikeln vertretenen Positionen sind nicht unbedingt die von EU Reporter.

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