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Strom-Interkonnektivität

Die Kommission genehmigt die Verlängerung von zwei griechischen Elektrizitätsmaßnahmen

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Die Europäische Kommission hat im Rahmen der EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen die Verlängerung von zwei griechischen Maßnahmen, eines Flexibilitätsmechanismus und eines Unterbrechbarkeitssystems für einen begrenzten Zeitraum gebilligt, um den Übergang zum neuen Strommarktdesign zu unterstützen. Im Rahmen des Flexibilitätsmechanismus, der ursprünglich am 30. Juli 2018 von der Kommission genehmigt wurde (SA 50152), können Anbieter flexibler Stromkapazitäten wie Gaskraftwerke, flexible Wasserkraftwerke und Betreiber von Nachfrageantworten eine Zahlung für die Verfügbarkeit zur Stromerzeugung erhalten oder im Fall von Demand-Response-Betreibern, bereit zu sein, ihren Stromverbrauch zu senken.

Diese Flexibilität der Stromkapazität wird es dem griechischen Übertragungsnetzbetreiber (TSO) ermöglichen, die Variabilität der Stromerzeugung und des Stromverbrauchs zu bewältigen. Im Rahmen des Interruptibilitätsschemas, das ursprünglich am 07. Februar 2018 von der Kommission genehmigt wurde (SA. 48780), entschädigt Griechenland große Energieverbraucher dafür, dass sie sich bereit erklären, freiwillig vom Netz getrennt zu werden, wenn die Sicherheit der Stromversorgung gefährdet ist, wie dies beispielsweise während des Jahres der Fall war die Gaskrise im kalten Winter Dezember 2016 / Januar 2017.

Griechenland teilte der Kommission seine Absicht mit, den Flexibilitätsmechanismus bis März 2021 und das Unterbrechbarkeitssystem bis September 2021 zu verlängern. Die Kommission bewertete die beiden Maßnahmen im Rahmen des Leitlinien für staatliche Beihilfen für Umweltschutz und Energie 2014-2020.

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Verlängerung der beiden Maßnahmen angesichts der laufenden Reformen auf dem griechischen Strommarkt für einen begrenzten Zeitraum erforderlich ist. Sie stellte außerdem fest, dass die Beihilfe angemessen ist, da die Vergütung der Begünstigten im Rahmen einer wettbewerblichen Auktion festgelegt wird und somit eine Überkompensation vermieden wird. Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission die Maßnahmen nach den EU-Beihilfevorschriften. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Kommission. Wettbewerb Website, in der Bei öffentlichen Registerunter den Fallnummern SA.56102 und SA.56103.

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