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EU erhebt Zölle auf unfair subventionierte Elektrofahrzeuge aus China, während Diskussionen über Preisverpflichtungen weitergehen

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Die Europäische Kommission hat ihr Antisubventionsverfahren abgeschlossen Untersuchung durch die Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf Einfuhren von batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen (BEVs) aus China für einen Zeitraum von fünf Jahren. Wie bereits zuvor bekannt gegeben, ergab die Untersuchung, dass die BEV-Wertschöpfungskette in China von unfairen Subventionen profitiert, die den EU-Herstellern von BEVs wirtschaftliche Schäden zufügen. Daher treten die Zölle am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

    Parallel dazu ist die EU und China arbeiten weiter an alternativen, WTO-kompatiblen Lösungen Dies wäre eine wirksame Lösung der in der Untersuchung festgestellten Probleme. Die Kommission ist auch weiterhin bereit, mit einzelnen Exporteuren Preisverpflichtungen auszuhandeln, wie dies nach den EU- und WTO-Regeln zulässig ist.

    Ausgleichszölle für fünf Jahre eingeführt

    Mit Inkrafttreten der Maßnahmen unterliegen die in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller folgenden Ausgleichszöllen:

    • BYD: 17.0 %
    • Geely: 18.8 %
    • SAIC: 35.3 %

    Für die anderen kooperierenden Unternehmen gilt ein Zoll von 20.7 Prozent. Nach einem begründeten Antrag auf eine Einzelprüfung wird Tesla ein Zoll von 7.8 Prozent auferlegt. Für alle anderen nicht kooperierenden Unternehmen gilt ein Zoll von 35.3 Prozent.

    Die endgültigen Zölle werden ab dem Inkrafttreten erhoben. vorläufige Zölle Die am 4. Juli 2024 auf den Import von BEVs aus China erhobenen Zölle werden nicht eingezogen.

    Sicherstellung der Wirksamkeit und Fairness der Maßnahmen

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    Die Kommission wird künftig die Wirksamkeit der geltenden Maßnahmen überwachen und auch sicherstellen, dass sie nicht umgangen werden.

    Jeder ausführende Hersteller, der mitgearbeitet hat und dem durchschnittlichen Stichprobenzoll unterliegt, oder der ein neuer Ausführer ist, hat das Recht, eine beschleunigte Überprüfung zur Festsetzung eines individuellen Zollsatzes zu beantragen.

    Die Maßnahmen treten nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums außer Kraft, sofern nicht vor diesem Datum eine Überprüfung im Zusammenhang mit dem Außerkrafttreten der Maßnahmen eingeleitet wird.

    Importeure können eine Erstattung beantragen, wenn sie der Ansicht sind, dass ihr ausführender Hersteller nicht subventioniert wird oder wenn seine Subventionsspanne niedriger ist als die von den Importeuren gezahlten Zölle. Ein solcher Antrag muss ordnungsgemäß begründet und durch entsprechende Beweise untermauert werden.

    Hintergrund

    Die Untersuchung wurde von Ursula angekündigt von der Leyen, Präsidentin der Europäischen Kommission, am 13. September 2023 während ihrer Rede zur Lage der Europäischen Union (SOTEU). Diese Entscheidung basierte auf zunehmenden Beweisen für den jüngsten und schnellen Anstieg der Billigexporte von Elektrofahrzeugen aus China in die EU. Die Kommission befolgte strenge Rechtsverfahren im Einklang mit den EU- und WTO-Regeln und gab allen Beteiligten, einschließlich der chinesischen Regierung und Unternehmen/Exporteuren, die Möglichkeit, Kommentare, Beweise und Argumente vorzubringen.

    Mehr Infos

    Rechtliches

    Handelsschutzpolitik der EU

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