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Verhaltenskodex für europäische Statistiken: Vertrauen bewahren

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Zum 20-jährigen Jubiläum der Verhaltenskodex für europäische StatistikenEurostat veröffentlicht eine Artikelserie, in der die 16 Grundsätze des Kodex sowie ihre Bedeutung und Rolle beleuchtet werden. Heute konzentrieren wir uns auf die Grundsätze 2, 3, 4, 5 und 6, die sich speziell mit dem institutionellen Umfeld befassen, das für die Aufrechterhaltung des Vertrauens in europäische Statistiken erforderlich ist, da jeder dieser Grundsätze eine Schlüsselrolle bei der Sicherung ihrer Qualität und Glaubwürdigkeit spielt.

Grundsatz 2: Mandat zur Datenerhebung

Ein klares gesetzliches Mandat zur Datenerhebung ermöglicht es den Statistikbehörden, unter Wahrung der Datenschutzgesetze auf die für die Erstellung von Statistiken erforderlichen Informationen zuzugreifen. Ohne ein starkes Mandat könnten die Statistikämter Schwierigkeiten haben, vollständige und/oder aktuelle Daten zu erhalten, was die Qualität und Relevanz der erstellten Statistiken beeinträchtigt.

Prinzip 3: Angemessenheit der Ressourcen

Die Erstellung hochwertiger Statistiken erfordert ausreichende personelle, finanzielle und technische Ressourcen. Grundsatz 3 betont, dass statistische Behörden über ausreichende finanzielle und personelle Mittel verfügen müssen, um ihre Aufgaben effektiv erfüllen zu können. Unzureichende Ressourcen können die Genauigkeit, Aktualität und Breite der Statistiken beeinträchtigen und letztlich das Vertrauen der Öffentlichkeit und die Fähigkeit politischer Entscheidungsträger, fundierte Entscheidungen zu treffen, schwächen.

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Grundsatz 4: Verpflichtung zur Qualität

Das Bekenntnis zur Qualität ist das Herzstück statistischer Arbeit. Dieses Prinzip erfordert, dass statistische Behörden die Qualität ihrer Ergebnisse systematisch überwachen und verbessern und dabei international anerkannte Standards einhalten. Dies trägt dazu bei, dass sich die Nutzer bei kritischen Analysen, Planungen und Entscheidungen auf die von diesen Behörden erstellten Statistiken verlassen können.

Grundsatz 5: Statistische Geheimhaltung und Datenschutz

Statistische Vertraulichkeit ist von grundlegender Bedeutung für das Vertrauen der Datenlieferanten – seien es Einzelpersonen, Unternehmen oder Institutionen. Grundsatz 5 garantiert, dass die für statistische Zwecke erhobenen Daten nicht missbraucht oder unrechtmäßig weitergegeben werden. Die Wahrung der Vertraulichkeit erfüllt nicht nur rechtliche und ethische Verpflichtungen, sondern ermutigt die Befragten auch, genaue Informationen bereitzustellen, was die Datenqualität verbessert.

Grundsatz 6: Unparteilichkeit und Objektivität

Statistiken müssen unparteiisch und objektiv entwickelt, erstellt und verbreitet werden. Grundsatz 6 stellt sicher, dass Statistiken unvoreingenommen und frei von externer Einflussnahme präsentiert werden. Dieser Grundsatz ist entscheidend für die Wahrung der Glaubwürdigkeit, da die Nutzer darauf vertrauen können müssen, dass Statistiken nicht zugunsten partikularer Interessen verfälscht werden. Er unterstützt zudem die demokratische Rechenschaftspflicht, indem er den Bürgern neutrale, sachliche Informationen liefert.

Diese Grundsätze schaffen das institutionelle Umfeld, das für die Erstellung zuverlässiger und vertrauenswürdiger europäischer Statistiken erforderlich ist. Ein starkes gesetzliches Mandat, ausreichende Ressourcen, ein striktes Qualitätsbewusstsein, die Wahrung der Vertraulichkeit sowie ein konsequenter Fokus auf Unparteilichkeit und Objektivität bilden zusammen die Grundlage für ein Statistiksystem, das Transparenz, verantwortungsvolles Handeln und faktenbasierte Entscheidungsfindung in ganz Europa fördert.

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