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Das Einfügen von Fingerabdrücken in Pässe ist rechtmäßig.

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00080114-642Obwohl die Entnahme und Speicherung von Fingerabdrücken in Pässen eine Verletzung der Rechte auf Achtung des Privatlebens und des Schutzes personenbezogener Daten darstellt, sind solche Maßnahmen dennoch gerechtfertigt, um eine betrügerische Verwendung von Pässen zu verhindern.

Verordnung Nr. 2252/20041 bietet diese Pässe2 sollen ein hochsicheres Speichermedium enthalten, das neben einem Gesichtsbild zwei Fingerabdrücke enthalten muss. Diese Fingerabdrücke dürfen nur zur Überprüfung der Echtheit eines Reisepasses und der Identität seines Inhabers verwendet werden.

Herr Schwarz beantragte bei der Stadt Bochum einen Reisepass, lehnte jedoch zu diesem Zeitpunkt die Abnahme seiner Fingerabdrücke ab. Nachdem die Stadt seinen Antrag abgelehnt hatte, erhob Herr Schwarz beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage, in dem er beantragte, der Stadt die Ausstellung eines Passes ohne Abnahme seiner Fingerabdrücke zu erteilen.

In diesem Zusammenhang möchte das Verwaltungsgericht feststellen, ob die Verordnung insbesondere im Hinblick auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gültig ist, sofern sie eine Person, die einen Reisepass beantragt, zur Abgabe von Fingerabdrücken verpflichtet und diese Fingerabdrücke bereitstellt in diesem Pass gespeichert werden.

Nach dem heutigen Urteil bejaht der Gerichtshof diese Frage.

Obwohl die Entnahme und Speicherung von Fingerabdrücken in Pässen eine Verletzung der Rechte auf Achtung des Privatlebens und des Schutzes personenbezogener Daten darstellt, sind diese Maßnahmen auf jeden Fall durch das Ziel des Schutzes vor betrügerischer Verwendung von Pässen gerechtfertigt.

In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass die angefochtenen Maßnahmen insbesondere das Ziel von allgemeinem Interesse verfolgen, die illegale Einreise in die EU zu verhindern. Zu diesem Zweck sollen sie sowohl die Fälschung von Pässen als auch deren betrügerische Verwendung verhindern.

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Erstens geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Beweisen weder hervor, noch wurde behauptet, dass diese Maßnahmen das Wesen der fraglichen Grundrechte nicht respektieren.

Als nächstes stellt der Gerichtshof fest, dass die angefochtenen Maßnahmen angemessen sind, um das Ziel des Schutzes vor betrügerischer Verwendung von Pässen zu erreichen, indem die Wahrscheinlichkeit, dass unbefugte Personen aufgrund eines Fehlers in die EU einreisen dürfen, erheblich verringert wird.

Schließlich gehen die angefochtenen Maßnahmen nicht über das zur Erreichung des oben genannten Ziels erforderliche Maß hinaus.

Dem Gerichtshof wurden keine Maßnahmen bekannt gemacht, die ausreichend wirksam und weniger bedrohlich wären als die Abnahme von Fingerabdrücken. Der Hof stellt insbesondere fest, dass die Iriserkennungstechnologie noch nicht so weit fortgeschritten ist wie die Fingerabdruckerkennungstechnologie und dass sie aufgrund der derzeit erheblich höheren Kosten für die Verwendung der früheren Technologie für den allgemeinen Gebrauch weniger geeignet ist.

In Bezug auf die Verarbeitung von Fingerabdrücken stellt der Hof fest, dass Fingerabdrücke eine besondere Rolle bei der Identifizierung von Personen im Allgemeinen spielen. Durch den Vergleich von Fingerabdrücken, die an einem bestimmten Ort aufgenommen wurden, mit denen, die in einer Datenbank gespeichert sind, kann festgestellt werden, ob sich eine bestimmte Person an diesem bestimmten Ort befindet, ob im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung oder um diese Person indirekt zu überwachen.

Der Gerichtshof stellt jedoch auch fest, dass in der Verordnung ausdrücklich festgelegt ist, dass Fingerabdrücke nur zur Überprüfung der Echtheit eines Reisepasses und der Identität seines Inhabers verwendet werden dürfen. Darüber hinaus sieht die Verordnung die Aufbewahrung von Fingerabdrücken nur im Reisepass selbst vor, der allein dem Inhaber gehört. Die Verordnung, die keine andere Form oder Methode zur Speicherung dieser Fingerabdrücke vorsieht, kann an und für sich nicht als Rechtsgrundlage für die zentrale Speicherung der darin gesammelten Daten oder für die Verwendung dieser Daten für andere Zwecke als die Verhinderung ausgelegt werden illegale Einreise in die EU.

Darüber hinaus stellt der Hof fest, dass die Verordnung auf einer angemessenen Rechtsgrundlage verabschiedet wurde und dass das Verfahren, das zur Annahme der im vorliegenden Fall anwendbaren Maßnahmen führt, keinen Mangel aufweist, da das Parlament in seiner Rolle in vollem Umfang an diesem Verfahren beteiligt war als Mitgesetzgeber3.

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EU Reporter veröffentlicht Artikel aus einer Vielzahl externer Quellen, die ein breites Spektrum an Standpunkten zum Ausdruck bringen. Die in diesen Artikeln vertretenen Positionen sind nicht unbedingt die von EU Reporter.
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