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Recht

Ein Rechtsgutachten warnt davor, dass der EU-Cybersicherheitsgesetz Mitgliedstaaten kostspieligen Investitionsschutzklagen aussetzen könnte.

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Eine neue Rechtsmeinung eines führenden Experten für internationales Investitionsrecht Professor Christoph Schreuer warnt davor, dass der von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Cybersecurity Act (CSA) die EU-Mitgliedstaaten in eine schwierige rechtliche Lage bringen und sie möglicherweise Entschädigungsansprüchen chinesischer Investoren im Rahmen bestehender bilateraler Investitionsschutzabkommen (BITs) aussetzen könnte.

Das Gutachten wurde von der internationalen Anwaltskanzlei Gaillard Banifatemi Shelbaya Disputes in Auftrag gegeben und ist auf den 4. Mai 2026 datiert., untersucht die rechtlichen Konsequenzen eines möglichen Konflikts zwischen der vorgeschlagenen EU-Cybersicherheitsgesetzgebung und den Investitionsschutzabkommen, die fast alle EU-Mitgliedstaaten mit China unterhalten.

Der Gesetzesentwurf würde der Europäischen Kommission weitreichende Befugnisse einräumen, um sogenannte „Hochrisikoanbieter“ vom europäischen Markt für Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) auszuschließen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen könnten Anbieter betreffen, die an wichtigen digitalen Infrastrukturen beteiligt sind, darunter 5G-Netze, Telekommunikationssysteme und andere strategische IKT-Anlagen.

Möglicher Rechtskonflikt

Laut Schreuer liegt das Kernproblem darin, dass das Cybersicherheitsgesetz zwar in der gesamten Europäischen Union unmittelbar anwendbar wäre, die EU-Mitgliedstaaten aber weiterhin an ihre separaten bilateralen Investitionsabkommen mit China gebunden sind. Diese Abkommen gewährleisten im Allgemeinen Schutz vor Enteignung, diskriminierender und unlauterer Behandlung chinesischer Investitionen.

Die Stellungnahme kommt zu dem Schluss, dass die Einhaltung der EU-Gesetzgebung die Mitgliedstaaten nicht automatisch vor einer Haftung nach internationalem Recht schützt.

„Die Mitgliedstaaten blieben auch im Falle eines Konflikts zwischen ihren Verpflichtungen aus dem CSA und denjenigen aus den BITs an ihre jeweiligen BITs mit China gebunden“, schreibt Schreuer.

Die Analyse argumentiert, dass das Völkerrecht es nicht zulässt, nationale Rechtsvorschriften – einschließlich EU-Recht – als Rechtfertigung für die Verletzung von Vertragsverpflichtungen heranzuziehen. Sollten Maßnahmen gemäß dem Cybersecurity Act chinesische Investoren beeinträchtigen, könnten Mitgliedstaaten daher weiterhin mit internationalen Schiedsklagen konfrontiert werden.

Chinesische Investoren könnten Entschädigung fordern.

Ein zentrales Ergebnis des Berichts ist, dass chinesische Investoren möglicherweise Zugang zu verbindlichen Schiedsmechanismen im Rahmen bestehender Investitionsabkommen haben.

Das Gutachten stellt fest, dass alle EU-Mitgliedstaaten außer Irland derzeit bilaterale Investitionsschutzabkommen mit China abgeschlossen haben und die meisten dieser Abkommen Möglichkeiten für Investitionsschiedsverfahren bieten. Erfolgreiche Klagen könnten zu Entschädigungen für chinesische Investoren führen, die durch individuelle Schiedssprüche gegen die betreffenden Mitgliedstaaten geschädigt würden.

Schreuer argumentiert, dass das rechtliche Risiko auch dann nicht verschwinden würde, wenn die EU-Mitgliedstaaten versuchen würden, ihre Investitionsabkommen mit China zu kündigen. Die meisten dieser Abkommen enthalten sogenannte „Sunset Clauses“, die bestehende Investitionen für einen Zeitraum von 10 bis 20 Jahren nach Beendigung des Abkommens weiterhin schützen.

Der Bericht kommt daher zu dem Schluss, dass die Kündigung von Investitionsschutzabkommen keine praktikable Lösung für etwaige Konflikte zwischen den Cybersicherheitsvorschriften der EU und internationalen Investitionsverpflichtungen darstellen würde.

EU-Recht und Völkerrecht operieren auf unterschiedlichen Ebenen und bleiben getrennt.

Die Stellungnahme weist auch Argumente zurück, wonach das europäische Recht automatisch Vorrang vor den Investitionsabkommen habe oder dass die Abkommen einfach im Einklang mit dem EU-Recht ausgelegt werden könnten.

Laut Schreuer ist China ein Drittstaat und kein Vertragsstaat der EU und kann daher nicht an EU-Recht gebunden sein. Er argumentiert, dass aus chinesischer Sicht das EU-Recht weiterhin res inter alios acta ist – eine Rechtsvereinbarung zwischen anderen Parteien, die Rechte nicht verändert.

Der Bericht stellt ferner fest, dass das geltende EU-Recht es den Mitgliedstaaten weiterhin ermöglicht, Investitionsabkommen mit Drittstaaten bis zum Abschluss künftiger Abkommen auf EU-Ebene aufrechtzuerhalten. Dies entbindet die Mitgliedstaaten jedoch weder von ihren Verpflichtungen nach EU-Recht noch nach internationalem Vertragsrecht.

Weitere Implikationen

Das Rechtsgutachten kommt zu einem Zeitpunkt, an dem Brüssel bestrebt ist, die digitale Souveränität Europas zu stärken und die wahrgenommenen Cybersicherheitsrisiken in den Lieferketten kritischer Infrastrukturen zu reduzieren.

Während der vorgeschlagene Cybersicherheitsgesetzentwurf die Sicherheit europäischer Netzwerke und Lieferketten verbessern soll, legt der Bericht nahe, dass politische Entscheidungsträger möglicherweise auch die finanziellen und rechtlichen Folgen von Maßnahmen berücksichtigen müssen, die ausländische Investoren betreffen.

Schreuers Schlussfolgerung ist eindeutig: Wenn der Cybersecurity Act in seiner jetzigen Form verabschiedet wird und einen Konflikt mit bestehenden Investitionsabkommen erzeugt, könnten sich die EU-Mitgliedstaaten zwischen zwei Rechtssystemen wiederfinden und im Falle eines Verstoßes gegen ihre internationalen Verpflichtungen mit einer möglichen Haftung konfrontiert sehen, unabhängig davon, welchen Weg sie wählen.

Photo by Lewis Kang'ethe Ngugi on Unsplash

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