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Die Nutzung von Fluggastdaten muss eingeschränkt werden, sagt oberstes EU-Gericht

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Passagierschlange am Flughafen München.

Die EU-Staaten dürfen nur die unbedingt notwendigen Daten von Flugpassagieren erfassen, um schwere Kriminalität und Terrorismus zu bekämpfen, erklärte der oberste Gerichtshof Europas am Dienstag (21. Juni) und verbot den Einsatz von maschinellem Lernen zur Erfassung dieser Daten.

Die 2016 verabschiedete Richtlinie über Fluggastdatensätze (PNR) ermöglicht Polizei- und Justizbeamten den Zugriff auf Passagierdaten auf Flügen in die und aus der EU, um schwere Verbrechen zu bekämpfen und die Sicherheit im Block der 27 zu gewährleisten.

Rechtegruppen sagten jedoch, die Vorratsdatenspeicherung selbst durch Strafverfolgungsbehörden und andere Behörden sei ein invasiver und ungerechtfertigter Eingriff in die Grundrechte auf Privatsphäre und Datenschutz.

Im Jahr 2017 fochten die belgische Menschenrechtsliga (LDH) und andere Menschenrechtsgruppen den PNR vor einem belgischen Gericht an, da dieser die Erfassung zu vieler Daten erlaube und zu Massenüberwachung, Diskriminierung und Profilerstellung führen könne.

Das Gericht bat daraufhin den in Luxemburg ansässigen Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Rat.

„Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Achtung der Grundrechte erfordert, dass die in der PNR-Richtlinie vorgesehenen Befugnisse auf das unbedingt Notwendige beschränkt werden“, erklärte der EuGH.

Richter sagten, die PNR müsse auf terroristische Straftaten und schwere Kriminalität beschränkt werden, die einen objektiven, wenn auch nur indirekten Zusammenhang mit der Beförderung von Passagieren im Luftverkehr haben.

Der EuGH sagte, die Ausweitung des PNR auf Flüge innerhalb der EU sollte nur dann zulässig sein, wenn dies unbedingt erforderlich ist und von einem Gericht oder einer unabhängigen Verwaltungsbehörde überprüft werden kann

„Sofern für einen Mitgliedstaat keine tatsächliche, gegenwärtige oder vorhersehbare terroristische Bedrohung besteht, schließt das EU-Recht nationale Rechtsvorschriften aus, die die Übermittlung und Verarbeitung von PNR-Daten von Flügen und Transporten innerhalb der EU, die mit anderen Mitteln innerhalb der Europäischen Union durchgeführt werden, vorsehen“, erklärten die Richter.

Der EuGH sagte auch, dass Technologien künstlicher Intelligenz in selbstlernenden Systemen (maschinelles Lernen) nicht zur Erhebung von Fluggastdaten verwendet werden dürfen.

Der Fall ist C-817/19 Ligue des droits humains.

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