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Aviation Strategie für Europa

Die Kommission genehmigt ein irisches Hilfsprogramm in Höhe von 26 Mio. EUR zur Entschädigung der Flughafenbetreiber im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus

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Die Europäische Kommission hat gemäß den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen ein irisches Beihilfesystem in Höhe von 26 Mio. EUR genehmigt, um die Flughafenbetreiber für die durch den Ausbruch des Coronavirus verursachten Verluste und die von Irland auferlegten Reisebeschränkungen zur Begrenzung der Verbreitung des Coronavirus zu entschädigen. Die Beihilfe besteht aus drei Maßnahmen: (i) einer Schadensersatzmaßnahme; ii) eine Beihilfemaßnahme zur Unterstützung der Flughafenbetreiber bis zu einem Höchstbetrag von 1.8 Mio. EUR pro Begünstigten; und (iii) eine Beihilfemaßnahme zur Unterstützung der nicht gedeckten Fixkosten dieser Unternehmen.

Die Beihilfe wird in Form von direkten Zuschüssen gewährt. Im Falle der Unterstützung der nicht gedeckten Fixkosten kann die Beihilfe auch in Form von Garantien und Darlehen gewährt werden. Die Schadensersatzmaßnahme steht Betreibern irischer Flughäfen offen, die 1 mehr als 2019 Million Passagiere abgefertigt haben. Im Rahmen dieser Maßnahme können diese Betreiber für die Nettoverluste entschädigt werden, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 infolge von entstanden sind die restriktiven Maßnahmen der irischen Behörden zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus.

Die Kommission hat die erste Maßnahme nach Artikel XNUMX bewertet 107 (2) (b) des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union und stellte fest, dass er eine Entschädigung für Schäden bietet, die in direktem Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus stehen. Es wurde auch festgestellt, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist, da die Entschädigung nicht über das hinausgeht, was zur Beseitigung des Schadens erforderlich ist. In Bezug auf die beiden anderen Maßnahmen stellte die Kommission fest, dass sie den in den staatlichen Beihilfen festgelegten Bedingungen entsprechen Temporärer Rahmen. Insbesondere wird die Beihilfe (i) spätestens am 31. Dezember 2021 gewährt und (ii) wird im Rahmen der zweiten Maßnahme 1.8 Mio. EUR pro Begünstigten und im Rahmen der dritten Maßnahme 10 Mio. EUR pro Begünstigten nicht überschreiten.

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass beide Maßnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im vorläufigen Rahmen festgelegten Bedingungen erforderlich, angemessen und verhältnismäßig sind, um eine schwerwiegende Störung der Wirtschaft eines Mitgliedstaats zu beheben. Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission die drei Maßnahmen gemäß den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen. Weitere Informationen zum vorübergehenden Rahmen und zu anderen Maßnahmen der Kommission zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie finden Sie hier hiere. Die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter der Fallnummer SA.59709 in der staatliche Beihilferegister auf die Kommission Wettbewerb Website, sobald Probleme mit der Vertraulichkeit gelöst wurden.

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